Produkt, das die Funktion eines Baus erfüllt
Das Gesetz Nr. 183/2006 Slg. ""Gesetz über Gebietsplanung und die Bauordnung"", allgemein bekannt als Baugesetz, führt in §103 Gebäude, Geländegestaltung, Einrichtungen und Wartungsarbeiten auf, die keiner Baugenehmigung oder -anzeige bedürfen.
In Absatz 1) dieses Gesetzes werden die einzelnen Arten von Gebäuden aufgeführt, die keiner Baugenehmigung oder -anzeige bedürfen. Unter Punkt 16) werden dann ""Produkte, die die Funktion des Gebäudes erfüllen, einschließlich der darunter befindlichen Fundamente“ aufgelistet
Unsere Hallen sind als Produkte zertifiziert, die die Funktion eines Gebäudes erfüllen, aber es liegt im Ermessen der örtlichen Baubehörde, wie sie den Buchstaben des Gesetzes konkret auslegt.
Landwirtschaftliche Bauanlagen
Sogenannte ""landwirtschaftliche"" Bauanlagen haben im Baugesetz eine Erleichterung, ähnlich wie Produkte, die die Funktion eines Baus erfüllen, d.h. sie sind nicht genehmigungs- und anzeigepflichtig.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um alle Bauanlagen, die für die Landwirtschaft bestimmt sind, sondern um ganz bestimmte Bauanlagen. Diese Bauanlagen sind in § 103 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 2 des Baugesetzbuchs aufgeführt und werden wie folgt spezifiziert:
""Landwirtschaftliche Bauanlagen bis 60 m2 überbauter Fläche und bis 5 m Höhe, nicht unterkellert; landwirtschaftliche Gebäude über 60 m2 überbauter Fläche oder über 5 m Höhe bis 300 m2 überbauter Fläche und bis 7 m Höhe, eingeschossig, nicht unterkellert, bedürfen keiner Baugenehmigung und keiner Anzeige bei der Baubehörde, es sei denn, es handelt sich um Gebäude für die Tierhaltung oder Viehzucht oder um landwirtschaftliche Gebäude zur Lagerung und Verarbeitung brennbarer Stoffe (z.B. Trockner, Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Lagerung von chemischen Düngemitteln).
Bau auf Anzeige
Das Baugesetz listet im §104 Abs. 1) einfache Zustände, Geländegestaltungen und Wartungsarbeiten auf, bei denen eine Anzeige genügt. Im Punkt c) wird spezifiziert:
"" Bauten bis zu 300 m2 der bebauten Gesamtfläche und einer Höhe bis zu 10 m, ausgenommen Bauten zu Wohnzwecken und Hallen bis zu 1000 m2 der bebauten Gesamtfläche und einer Höhe bis zu 15 m, sofern diese Bauten und Hallen nicht mehr als ein oberirdisches Geschoss haben, nicht unterkellert sind und für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren vorübergehend genutzt werden; der Zeitraum der vorübergehenden Nutzung kann nicht verlängert werden"".
Es erlaubt somit den Bau von Hallen mit einer Gesamtfläche von 1.000 Quadratmetern nur im Rahmen der Bauanzeige, aber nur für einen genau festgelegten Zeitraum von drei Jahren, ohne die Möglichkeit, diesen Zeitraum zu verlängern. Für den Bauherrn bedeutet dies, dass das Gebäude nach Ablauf dieser Frist entfernt werden muss oder das gesamte Baugenehmigungsverfahren durchlaufen werden muss.